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AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cenata GmbH
- Allgemeines
- Vertragsabschluss
- Preise
- Zahlungsbedingungen
- Ausführung der Aufträge
- Gewährleistung und Haftung
- Haftung für Schäden
- Vertraulichkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Schlussbestimmungen
- Allgemeines
Die Dienstleistungen und Produkte der Cenata GmbH umfassen die pränatale Bestimmung, Analyse und Bewertung des Erbguts. Die Analyse erfolgt mittels modernster Technologien (Microarray-Analyse, qPCR). Die Cenata GmbH übernimmt die Analyse einzelner DNA-Abschnitte sowie die Auswertung und Interpretation der Ergebnisse.
Dafür gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Cenata GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Vertragsabschluss
Maßgeblich für den Umfang der Dienstleistungen und Lieferungen ist jeweils der erteilte und von der Cenata GmbH angenommene Auftrag. Das etwaige vorangegangene Angebot der Cenata GmbH ist freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung oder die Lieferung zustande.
- Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in Euro ab Labor Tübingen. Es gelten die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird, sofern sie anzusetzen ist, in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
- Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Zugang netto zu bezahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug.
Bei Zahlungsverzug oder Teilzahlungen behält sich die Cenata GmbH vor, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern und 5 % gegenüber Verbrauchern zu erheben.
- Ausführung der Aufträge
Die Cenata GmbH wird um die zügige Erledigung jedes Auftrags nach Kräften bemüht sein. Erledigungszeiten sind aber unverbindlich, es sei denn, die Cenata GmbH hat sie schriftlich als verbindlich anerkannt. Die Cenata GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.
Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder andere von der Cenata GmbH nicht zu vertretende Umstände befreien sie für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.
Werden der von der Cenata GmbH zu erstattende Bericht oder die von ihr zu erbringende Sachleistung verspätet übergeben oder geliefert, so hat der Kunde der Cenata GmbH zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach deren ergebnislosem Ablauf kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Cenata GmbH obliegende Leistung / Lieferung aus von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht erbracht ist.
- Gewährleistung und Haftung
Die Cenata GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, bei der Ausführung des Auftrags nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bestmögliche Leistungen zu erbringen.
Die Gewährleistung der Cenata GmbH beschränkt sich auf den Gegenstand des Untersuchungsauftrags und die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
Offensichtliche Mängel der Dienstleistung der Cenata GmbH hat der Kunde binnen 2 Monaten nach Eingang des Berichts schriftlich zu rügen. Die Cenata GmbH wird diese Mängel binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist beheben oder ihre Leistung noch einmal erbringen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Kunde jedoch berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird bei einer Wiederholungsuntersuchung die Richtigkeit der vom Kunden beanstandeten Untersuchung bestätigt, gehen die Kosten dieser Untersuchung zu Lasten des Kunden.
Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ungeeignete Proben zur Verfügung gestellt hat.
Im Rahmen eines Projektes des Kunden haftet die Cenata GmbH für die ordnungsgemäße Durchführung und Ausfertigung der von ihr übernommenen Untersuchungen, jedoch nicht für die Erreichung des vom Kunden angestrebten Erfolges oder Zieles des Projektes.
- Haftung für Schäden
Die Cenata GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Schäden des Kunden, es sei denn, dass sie durch die Cenata GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
- Vertraulichkeit
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Informationen, die die Cenata GmbH vom Kunden mitgeteilt und die entweder als vertraulich bezeichnet werden oder deren vertrauliche Natur wie die von persönlichen Daten von Patienten von Kunden offenkundig ist. Vertrauliche Informationen werden von der Cenata GmbH sorgfältig geschützt und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung verwendet. Die Cenata GmbH stellt sicher, dass die vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern und sonstigen Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die zur Erfüllung des Vertrages auf die Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
Die Cenata GmbH empfiehlt dem Kunden, durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung Befund- und/oder Behandlungsdaten von den unmittelbaren Patientendaten zu trennen, so dass für die Cenata GmbH und Dritte kein Personenbezug erkennbar ist oder hergestellt werden kann.
- Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen sowie Zahlungen ist der Geschäftssitz der Cenata GmbH in Tübingen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Tübingen. Anwendung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Einzelverträge lässt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien am besten entspricht.
AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cenata GmbH
- Allgemeines
- Vertragsabschluss
- Preise
- Zahlungsbedingungen
- Ausführung der Aufträge
- Gewährleistung und Haftung
- Haftung für Schäden
- Vertraulichkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Schlussbestimmungen
- Allgemeines
Die Dienstleistungen und Produkte der Cenata GmbH umfassen die pränatale Bestimmung, Analyse und Bewertung des Erbguts. Die Analyse erfolgt mittels modernster Technologien (Microarray-Analyse, qPCR). Die Cenata GmbH übernimmt die Analyse einzelner DNA-Abschnitte sowie die Auswertung und Interpretation der Ergebnisse.
Dafür gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Cenata GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Vertragsabschluss
Maßgeblich für den Umfang der Dienstleistungen und Lieferungen ist jeweils der erteilte und von der Cenata GmbH angenommene Auftrag. Das etwaige vorangegangene Angebot der Cenata GmbH ist freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung oder die Lieferung zustande.
- Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in Euro ab Labor Tübingen. Es gelten die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird, sofern sie anzusetzen ist, in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
- Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Zugang netto zu bezahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug.
Bei Zahlungsverzug oder Teilzahlungen behält sich die Cenata GmbH vor, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern und 5 % gegenüber Verbrauchern zu erheben.
- Ausführung der Aufträge
Die Cenata GmbH wird um die zügige Erledigung jedes Auftrags nach Kräften bemüht sein. Erledigungszeiten sind aber unverbindlich, es sei denn, die Cenata GmbH hat sie schriftlich als verbindlich anerkannt. Die Cenata GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.
Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder andere von der Cenata GmbH nicht zu vertretende Umstände befreien sie für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.
Werden der von der Cenata GmbH zu erstattende Bericht oder die von ihr zu erbringende Sachleistung verspätet übergeben oder geliefert, so hat der Kunde der Cenata GmbH zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach deren ergebnislosem Ablauf kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Cenata GmbH obliegende Leistung / Lieferung aus von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht erbracht ist.
- Gewährleistung und Haftung
Die Cenata GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, bei der Ausführung des Auftrags nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bestmögliche Leistungen zu erbringen.
Die Gewährleistung der Cenata GmbH beschränkt sich auf den Gegenstand des Untersuchungsauftrags und die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
Offensichtliche Mängel der Dienstleistung der Cenata GmbH hat der Kunde binnen 2 Monaten nach Eingang des Berichts schriftlich zu rügen. Die Cenata GmbH wird diese Mängel binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist beheben oder ihre Leistung noch einmal erbringen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Kunde jedoch berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird bei einer Wiederholungsuntersuchung die Richtigkeit der vom Kunden beanstandeten Untersuchung bestätigt, gehen die Kosten dieser Untersuchung zu Lasten des Kunden.
Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ungeeignete Proben zur Verfügung gestellt hat.
Im Rahmen eines Projektes des Kunden haftet die Cenata GmbH für die ordnungsgemäße Durchführung und Ausfertigung der von ihr übernommenen Untersuchungen, jedoch nicht für die Erreichung des vom Kunden angestrebten Erfolges oder Zieles des Projektes.
- Haftung für Schäden
Die Cenata GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Schäden des Kunden, es sei denn, dass sie durch die Cenata GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
- Vertraulichkeit
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Informationen, die die Cenata GmbH vom Kunden mitgeteilt und die entweder als vertraulich bezeichnet werden oder deren vertrauliche Natur wie die von persönlichen Daten von Patienten von Kunden offenkundig ist. Vertrauliche Informationen werden von der Cenata GmbH sorgfältig geschützt und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung verwendet. Die Cenata GmbH stellt sicher, dass die vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern und sonstigen Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die zur Erfüllung des Vertrages auf die Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
Die Cenata GmbH empfiehlt dem Kunden, durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung Befund- und/oder Behandlungsdaten von den unmittelbaren Patientendaten zu trennen, so dass für die Cenata GmbH und Dritte kein Personenbezug erkennbar ist oder hergestellt werden kann.
- Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen sowie Zahlungen ist der Geschäftssitz der Cenata GmbH in Tübingen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Tübingen. Anwendung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Einzelverträge lässt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien am besten entspricht.