Cenata GmbH | Paul-Ehrlich-Str. 23 | D-72076 Tübingen | Tel. 07071 – 565 44 430 | Fax 07071 – 565 44 444

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Ende der Übergangsregelung zur Richtlinie des Gendiagnostik-Gesetzes am 10. Juli 2016

Ende der Übergangsregelung zur Richtlinie des Gendiagnostik-Gesetzes am 10. Juli 2016

12. Juli 2016

Seit 2011 muss vor jedem nicht-invasiven pränatalen Test (NIPT) oder sonstigem pränatalen Screening auf kindliche Chromosomenstörungen (z.B. ETS) gemäß dem deutschen Gendiagnostik-Gesetz eine genetische Beratung entweder durch einen Facharzt für Humangenetik oder durch einen Facharzt mit der Zusatzqualifikation „fachgebundene genetische Beratung im Kontext vorgeburtlicher genetischer Analysen“ erfolgen (Richtlinie Genetische Beratung, Abschnitt VII.3.4.). Die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext vorgeburtlicher Risikoabklärung ist für NIPT nicht ausreichend (GEKO Mitteilung 8).

Ab dem 11. Juli 2016 gelten folgende Regelungen:

  • Für Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt, bzw. Fachärzte die noch keine 5 Berufsjahre als Facharzt tätig sind und die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung noch nicht erworben haben, gilt: Um diese Qualifikation zu erlangen, wird künftig eine Fortbildung mit 72 Fortbildungseinheiten inkl. einer praktisch-kommunikativen Qualifizierungsmaßnahme und anschließender Lernerfolgskontrolle benötigt.
  • Ärzte, die bereits länger als 5 Berufsjahre als Facharzt tätig sind und die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung noch nicht besitzen, können den theoretischen Teil der Qualifikation auch nach dem 10. Juli 2016, durch einen direkten Zugang zur Lernerfolgskontrolle erlangen, ohne den Besuch der Fortbildung mit 72 Fortbildungseinheiten. Der praktische Teil der Qualifikation muss jedoch absolviert werden. Dieser kann aber auch durch den Nachweis des Erwerbs der psychosomatischen Grundversorgung oder equivalenter Weiterbildungs- und Fortbildungsinhalte abgegolten sein.
  • Fachärzte, die bereits die volle Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung erhalten haben, können unverändert auch nach dem 10. Juli 2016 den Harmony® Test veranlassen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Landesärztekammer.

Ende der Übergangsregelung zur Richtlinie des Gendiagnostik-Gesetzes am 10. Juli 2016

12. Juli 2016

Seit 2011 muss vor jedem nicht-invasiven pränatalen Test (NIPT) oder sonstigem pränatalen Screening auf kindliche Chromosomenstörungen (z.B. ETS) gemäß dem deutschen Gendiagnostik-Gesetz eine genetische Beratung entweder durch einen Facharzt für Humangenetik oder durch einen Facharzt mit der Zusatzqualifikation „fachgebundene genetische Beratung im Kontext vorgeburtlicher genetischer Analysen“ erfolgen (Richtlinie Genetische Beratung, Abschnitt VII.3.4.). Die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext vorgeburtlicher Risikoabklärung ist für NIPT nicht ausreichend (GEKO Mitteilung 8).

Ab dem 11. Juli 2016 gelten folgende Regelungen:

  • Für Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt, bzw. Fachärzte die noch keine 5 Berufsjahre als Facharzt tätig sind und die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung noch nicht erworben haben, gilt: Um diese Qualifikation zu erlangen, wird künftig eine Fortbildung mit 72 Fortbildungseinheiten inkl. einer praktisch-kommunikativen Qualifizierungsmaßnahme und anschließender Lernerfolgskontrolle benötigt.
  • Ärzte, die bereits länger als 5 Berufsjahre als Facharzt tätig sind und die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung noch nicht besitzen, können den theoretischen Teil der Qualifikation auch nach dem 10. Juli 2016, durch einen direkten Zugang zur Lernerfolgskontrolle erlangen, ohne den Besuch der Fortbildung mit 72 Fortbildungseinheiten. Der praktische Teil der Qualifikation muss jedoch absolviert werden. Dieser kann aber auch durch den Nachweis des Erwerbs der psychosomatischen Grundversorgung oder equivalenter Weiterbildungs- und Fortbildungsinhalte abgegolten sein.
  • Fachärzte, die bereits die volle Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung erhalten haben, können unverändert auch nach dem 10. Juli 2016 den Harmony® Test veranlassen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Landesärztekammer.

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